Förderverein Freunde der up PAMINA vhs e.V.

Satzung des "Fördervereins Freunde der up PAMINA vhs e.V."

Satzung des "Fördervereins Freunde der up PAMINA vhs e.V."

§1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen "Förderverein Freunde der up PAMINA vhs". Er ist in das Vereinsregister Mannheim eingetragen.

§2 Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins ist in 76137 Karlsruhe (Baden), Baumeisterstr.2.

§3 Zweck des Vereins
(1) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, die Förderung der Volks-und Berufsbildung sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch die Beschaffung von Mitteln für die up PAMINA vhs in Wissembourg (Elsass) zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhebung von Mitgliedsgebühren und die Einwerbung von Spenden.
(4) Daneben kann der Verein die Förderung der genannten steuerbegünstigten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit und die Förderung ehrenamtlichen Engagements.

§4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die sich den Interessen des Vereins verbunden fühlt.
(2) Der Beitritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Erklärt ein Mitglied gegenüber dem Vorstand seinen Austritt, so muss dies schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres geschehen. Die Mitgliedschaft erlischt außerdem bei Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zu beschließen hat. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ferner endet die Mitgliedschaft durch Tod.
(3) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, außerdem dann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Gründen vom Vorstand fordern. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per unsignierter E-Mail durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem ersten Werktag nach Versand unter der letzten dem Verein bekannten Anschrift. Bei Mitgliedern, die nicht über eine Empfangsmöglichkeit für Emails verfügen, erfolgt die Einladung postalisch.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Die inhaltliche Arbeit und Programmausrichtung der up PAMINA vhs wird dadurch nicht berührt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der durch die anwesenden Mitglieder abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

§8 Vorstand und Kassenprüfer
(1) Vorstand und Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(2) Der Vorstand besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Zusätzlich können bis zu zwei Beisitzer/innen gewählt werden. Vorstand i. S. des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der/die erste und zweite Vorsitzende sowie der/die Kassierer/in. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand nimmt die laufenden Aufgaben des Vereins war.
(3) Die Mitgliederversammlung kann jedem Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit das Misstrauen aussprechen. Hierauf hat sofort eine Ersatzwahl stattzufinden.
(4) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ihr gegenüber verantwortlich.
(5) Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
(6) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Jahresschlussrechnung. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassen-prüfung zu berichten. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.

§9 Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volks- und Berufsbildung.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.12.2015 beschlossen.

 

Sie können sich die Satzung auch «hier» als PDF-Datei herunterladen.

 

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